Im Förderprogramm Solaranlagen 2020/2021 fördert der Klima- und Energiefonds die Errichtung von Solaranlagen zur Beheizung von Gebäuden und/oder zur Warmwasserbereitung.
Der nachträgliche Einbau von Solaranlagen ist im Lohnsteuerausgleich als Sonderausgabe (Ausgaben zur Wohnraumsanierung) absetzbar, allerdings nur noch bis inkl. dem Veranlagungsjahr 2020. Die Arbeiten an der Anlage müssen zudem vor dem 1.1.2016 begonnen worden sein. Nähere Informationen finden Sie im Steuerratgeber des Finanzministeriums, siehe „Das Steuerbuch 2021 – Tipps zur Arbeitnehmerveranlagung (Seiten 79-80)“.