Solarfassade

Baubewilligung

Sie würden gerne auf Ihrem Gebäude eine Solaranlage errichten und fragen sich, ob dafür in Ihrem Bundesland eine Baubewilligung nötig ist? Hier finden Sie die wichtigsten Infos! Bei weiteren Fragen werfen Sie einen Blick in unsere FAQ oder treten Sie mit uns in Kontakt!

Burgenland

Im Burgenland ist für Sonnenkollektoren bis zu einer Leistung von 10 kW (entspricht ungefähr 14 m2) keine Baubewilligung oder Bauanzeige erforderlich, sofern die Kollektoren parallel zu Dach- oder Wandflächen aufliegen oder in diese eingefügt sind. Größere Anlagen sind in der Regel ein geringfügiges Bauvorhaben und müssen der Baubehörde spätestens 14 Tage vor Baubeginn schriftlich mitgeteilt werden.

Burgenländisches Baugesetz (maßgebliche Paragraphen: 1, 16 | Stand: 02.03.2020)

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Kärnten

In Kärnten ist für Sonnenkollektoren bis zu einer Fläche von 40 m2 keine Baubewilligung oder Bauanzeige erforderlich, sofern die Kollektoren in die Dachfläche integriert oder unmittelbar parallel dazu montiert sind. In allen anderen Fällen ist für Anlagen bis 40 m2 eine Bauanzeige bei der jeweiligen Gemeinde nötig. Anlagen größer als 40 m2 sind baubewilligungspflichtig.

Kärntner Bauordnung (maßgebliche Paragraphen: 2, 7 | Stand: 03.03.2020)

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Niederösterreich

In Niederösterreich ist für die Aufstellung von thermischen Solaranlagen oder deren Anbringung an Bauwerken grundsätzlich keine Baubewilligung oder Bauanzeige nötig. Sollte die Solaranlage in einer Schutzzone oder einem Altortgebiet errichtet werden, ist nur eine Bauanzeige erforderlich.

Niederösterreichische Bauordnung (maßgebliche Paragraphen: 15, 17, 56 | Stand: 03.03.2020)

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Oberösterreich

Für die Errichtung von Solarwärmeanlagen ist in Oberösterreich weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige nötig. Sollte die Anlage die Oberfläche des Gebäudes um mehr als 1,5 m überragen oder frei stehen und mehr als 2 m über das Gelände ragen, ist eine Bauanzeige erforderlich.

Oberösterreichische Bauordnung (maßgeblicher Paragraph: 25 | Stand: 04.03.2020)

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Salzburg

In Salzburg ist für Solaranlagen keine Baubewilligung oder Bauanzeige erforderlich, wenn sie auf Dachflächen, Wandflächen oder Geländern (z.B. Balkonen) angebracht werden. Es sind Abstandsflächen und Mindestabstände einzuhalten. Kollektoren müssen in einem maximalen Abstand von 30 cm parallel zur Dachfläche angebracht sein und darf über diese nicht hinausragen. Auf Flachdächern müssen die Kollektoren mind. 1 m vom aufgehenden Mauerwerk zurückversetzt und in maximal 1 m Höhe lotrecht zum Flachdach errichtet werden.

Salzburger Baupolizeigesetz (maßgeblicher Paragraph: 2 | Stand: 04.03.2020)

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Steiermark

In der Steiermark sind Solaranlagen bis 50 kWp (ca. 35 m2) bauanzeigenpflichtig, wobei Abstandsflächen und Mindestabstände einzuhalten sind. Die Kollektoren dürfen das Gebäude nicht mehr als 3,5 m überragen. Darüber ist eine Baubewilligung „im vereinfachten Verfahren“ erforderlich. Anlagen über 50 kWp sind baubewilligungspflichtig. Außerdem ist auf den Schutz von Orts- und Landschaftsbild sowie von Denkmälern und Naturgebilden zu achten.

Steiermärkisches Baugesetz (maßgebliche Paragraphen: 20, 21, 33, 43, 80 | Stand: 05.03.2020)

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Tirol

In Tirol ist für Sonnenkollektoren bis zu einer Fläche von 20 m2 keine Baubewilligung oder Bauanzeige erforderlich, sofern sie in die Wand- oder Dachfläche integriert sind oder der Parallelabstand zur Außen- bzw. Dachfläche 30 cm nicht übersteigt. Für Kollektorflächen über 20 m2 ist eine Bauanzeige erforderlich, sofern die Abstandsregeln eingehalten werden.

Tiroler Bauordnung (maßgebliche Paragraphen: 28 | Stand: 06.03.2020)

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Vorarlberg

In Vorarlberg ist für Solaranlagen keine Baubewilligung oder Bauanzeige erforderlich, sofern Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden. Die Anlage muss in Dach- oder Wandfläche integriert oder in einem maximalen Abstand von 30 cm parallel zur Dach- oder Wandfläche angebracht sein und darf über diese nicht hinausragen. Bei Flachdächern darf der Dachüberstand max. 1,2 m betragen, der Abstand zum Dachrand muss mind. der Höhe des Überstands entsprechen.

Baugesetz Vorarlberg (maßgebliche Paragraphen: 17, 20 | Stand: 06.03.2020)

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Wien

Laut Wiener Bauordnung ist für Solaranlagen keine Baubewilligung und auch keine Bauanzeige notwendig. Ausgenommen davon sind Gebäude in Schutzzonen, außerdem darf durch die Solaranlagen das örtliche Stadtbild nicht gestört werden.

Bauordnung für Wien (maßgebliche Paragraphen: 60, 62a, 85 | Stand: 09.03.2020)

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