Solarfassade

Baubewilligung

Sie würden gerne auf Ihrem Gebäude eine Solaranlage errichten und fragen sich, ob dafür in Ihrem Bundesland eine Baubewilligung nötig ist? Hier finden Sie die wichtigsten Infos! Bei weiteren Fragen werfen Sie einen Blick in unsere FAQ oder treten Sie mit uns in Kontakt!

Burgenland

Im Burgenland ist für Sonnenkollektoren bis zu einer Leistung von 20 kW (entspricht ungefähr 28 m2) keine Baubewilligung oder Bauanzeige erforderlich, sofern die Kollektoren parallel zu Dach- oder Wandflächen aufliegen oder in diese eingefügt sind. Größere Anlagen sind in der Regel ein geringfügiges Bauvorhaben und müssen der Baubehörde spätestens 14 Tage vor Baubeginn schriftlich mitgeteilt werden.

Burgenländisches Baugesetz (maßgebliche Paragraphen: 1, 16)

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Kärnten

In Kärnten sind Solaranlagen mitteilungspflichtig, d.h. sie müssen der Baubehörde vor der Errichtung schriftlich bekannt gegeben werden. Dies gilt für Solaranlagen, die auf der Dachfläche angebracht werden oder in die Fassade integriert oder unmittelbar parallel dazu ausgeführt werden sowie für Solaranlagen bis zu 100 m2 Fläche, wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden. Eine Baubewilligung ist somit nicht notwendig.

Kärntner Bauordnung (maßgebliche Paragraphen: 2, 7)

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Niederösterreich

In Niederösterreich ist für die Aufstellung von thermischen Solaranlagen oder deren Anbringung an Bauwerken grundsätzlich keine Baubewilligung oder Bauanzeige nötig. Sollte die Solaranlage in einer Schutzzone oder einem Altortgebiet errichtet werden, ist nur eine Bauanzeige erforderlich.

Niederösterreichische Bauordnung (maßgebliche Paragraphen: 15, 17, 56)

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Oberösterreich

Für die Errichtung von Solarwärmeanlagen ist in Oberösterreich grundsätzlich weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige nötig.

Sollte die Anlage die Oberfläche des Gebäudes um mehr als 1,5 Meter überragen oder frei stehen und mehr als zwei Meter über das Gelände ragen, ist nur eine Bauanzeige erforderlich.

Oberösterreichische Bauordnung (maßgeblicher Paragraph: 25)

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Salzburg

In Salzburg ist für Solaranlagen, die auf oder an Gebäuden angebracht werden keine Baubewilligung oder Bauanzeige erforderlich, wenn sie

  • direkt in der Dach- oder Wandfläche angebracht werden,
  • auf geneigten Dächern in einem Abstand bis höchstens 30 cm, im rechten Winkel zur Dachfläche gemessen, angebracht werden und die gegebene Höchsthöhe des Daches nicht überschritten wird,
  • auf Flachdächern zumindest 1 Meter zurückversetzt vom aufgehenden Mauerwerk angebracht werden und ihre Höhe lotrecht zum Flachdach 1 m nicht übersteigt,
  • an Wandflächen oder Geländern von Balkonen, Terrassen oder Brüstungen und dergleichen in einem Abstand bis höchstens 30 cm angebracht werden,

Für Solaranlagen auf Freiflächen ist erst eine Baubewilligung nötig, wenn die Kollektorfläche 200 m² übersteigt. Sollte die Anlage auf einem Grund errichtet werden, der als “Grünland-Solaranlagen” ausgewiesen ist, ist generell keine Baubewilligung erforderlich.

Sollten diese Bedingungen nicht gegeben sein, dann ist die Anlage baubewilligungspflichtig.

Salzburger Baupolizeigesetz (maßgeblicher Paragraph: 2)

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Steiermark

In der Steiermark sind Solaranlagen bis zu einer Kollektorfläche von 400 m2 nur meldepflichtig. Die Anlage darf dabei nicht höher als 3,5 m sein. Die ledigliche Meldepflicht gilt ebenso für Saisonspeicher für eine soalre Raumheizung.

Solaranlagen zwischen 400 m2 und 3.000 m2 Kollektorfläche benötigen eine Baubewilligung “im vereinfachten Verfahren”. Noch größere Anlagen (über 3.000 m2) sind baubewilligungspflichtig.

In der Steiermark gilt im Neubau außerdem eine Solarpflicht. Diese ist bzgl. Solarthermie wie folgt gestaltet:

  • Neubauten von Wohngebeäuden :
  • Neubauten von Nicht-Wohngebäuden mit einer oberirdischen Bruttogeschoßfläche von mehr als 250 m²: je angefangene 100 m² Bruttogeschoßfläche solarthermische Anlagen mit einer Brutto-Fläche von mindestens 2 m²
  • Neubauten von überdachten Bauwerken (keine “Gebäude” im Sinne des Steiermärkischen Baugesetzes) mit einer oberirdischen Dachfläche von mehr als 250 m²: je angefangene 100 m² oberirdische Dachfläche solarthermische Anlagen mit einer Brutto-Fläche von mindestens 2 m²

Bei der Errichtung jeglicher Solaranlagen ist zudem auf den Schutz von Orts- und Landschaftsbild sowie von Denkmälern und Naturgebilden zu achten.

Steiermärkisches Baugesetz (maßgebliche Paragraphen: 19, 20, 21, 33, 43, 80b)

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Tirol

In Tirol ist für Sonnenkollektoren bis zu einer Fläche von 100 m2 keine Baubewilligung oder Bauanzeige erforderlich, sofern sie

  • in die Wandläche integriert sind oder der Parallelabstand zur Außen- bzw. Dachfläche 30 cm nicht übersteigt,
  • in die Dachfläche integriert sind und oder der Abstand des Sonnenkollektors zur Dachhaut im rechten Winkel von dieser aus gemessen an keinem Punkt 30 cm übersteigt. Im Fall der Anbringung auf Flachdächern darf davon abweichend die Neigung des Sonnenkollektors höchstens 15° betragen,
  • auf einer Freifläche errichtet werden und der Abstand des Sonnenkollektors zum darunterliegenden Gelände an keinem Punkt 30 cm übersteigt, wobei davon abweichend auf ebenem Gelände eine Neigung von höchstens 15° jedenfalls zulässig ist.

Für Kollektorflächen über 100 m2 ist eine Bauanzeige erforderlich, ebenso ist die Einhaltung der oben beschriebenen Abstandsregeln erforderlich.

Tiroler Bauordnung (maßgeblicher Paragraph: 28)

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Vorarlberg

In Vorarlberg ist für Solaranlagen keine Baubewilligung oder Bauanzeige erforderlich, sofern Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden. Die Anlage muss in Dach- oder Wandfläche integriert oder in einem maximalen Abstand von 30 cm parallel zur Dach- oder Wandfläche angebracht sein und darf über diese nicht hinausragen. Bei Flachdächern darf der Dachüberstand max. 1,2 m betragen, der Abstand zum Dachrand muss mind. der Höhe des Überstands entsprechen.

Baugesetz Vorarlberg (maßgebliche Paragraphen: 17, 20)

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Wien

Laut Wiener Bauordnung ist für Solaranlagen keine Baubewilligung und auch keine Bauanzeige notwendig. Ausgenommen davon sind Gebäude in Schutzzonen, außerdem darf durch die Solaranlagen das örtliche Stadtbild nicht gestört werden.

Zudem gilt in Wien eine Solarpflicht für Neubauten. Es sind “solare Energieträger” mit einer Leistung von mind. 1 kWp, was bei thermischen Solaranlagen 1,4 m² entspricht, zu errichten.

Bauordnung für Wien (maßgebliche Paragraphen: 62a, 85, 118)

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